Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 84 Hilfsmittel

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund477 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/84#abs-1 (1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/84#abs-2 (2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/84#abs-3 (3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

§ 83 § 85